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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel | Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbearchitekten“ (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten – sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen – sowohl der Werbearchitektin als auch ihres Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
2) Die AGB sind integrierter Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich der Werbearchitektin, d.h. in den u.a. im Berufsrecht der Werbearchitektin dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.
3) Die Werbearchitektin ist berechtigt, den Gestaltungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Gestaltungsauftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Entwurfs-, Planungs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten, erlauben.
5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Werbearchitektin auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Gestaltungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
6) Der Tätigkeit der Werbearchitektin liegt in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistung als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.
Art. 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
(1) Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt wurden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlich vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.
(3) Zur Feststellung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereiche und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung (Pflichtheft, Anforderungsprofil etc.) so detailliert wie möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
* Auftragsmodul
* Gestaltung (Entwurf, Ausführung), Umsetzung
* Kreativer/Handwerklicher Leistungsumfang
* Einrichtung, Material
* Fremdleistungen (Lieferung Dritter)
* Mieten (Leihmaterial)
(4) Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies:
* Geschäftsphilosophie
* Markenidentität
* Zielgruppendefinition
* etc.
Art.2 Ausführungs- und Lieferfristen
(1) In Abhängigkeit von der zur Verfügung stehenden Aufbauzeit sind präzise Vereinbarungen betreffend der Fristigkeit der auszuführenden Gestaltungsarbeiten bzw. der Lieferung zu treffen.
(2) Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.
Art.3 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
(1) Das gesetzliche Urheberrecht der Werbearchitektin an ihren Arbeiten ist unverzichtbar.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen der Werbearchitektin nur für den jeweiligen Auftragszweck Verwendung finden.
(3) Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Werbearchitektin als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.
(4) Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
(5) Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.
(6) Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden.
(7) Werden urheberrechtliche Leistungen der Werbearchitektin über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, der Werbearchitektin hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen.
(8) Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen der Werbearchitektin, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte.
(9) Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistung dar.
(10) Die Werbearchitektin ist zur Anbringung ihres Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.
Art. 5 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Werbearchitektin behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Information, die ihr durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.
(2) Kunden werden nur dann als Referenz angegeben, wenn diese dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben; diese ist vorher einzuholen.
Art. 6 Rücktrittsrecht
(1) Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden der Werbearchitektin ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb angemessener Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
(2) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden die Werbearchitektin von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
(3) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Werbearchitektin möglich.
Ist die Werbearchitektin mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
Art. 7 Erfüllungsort und – zeit
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt die Werbearchitektin Vorleistungen (Vorbereitungen, Herstellung von Ausstellungsobjekten, etc.) am Ort des Unternehmens und Leistungen wie Beratung, Besprechung und Ausführung am Einsatzort.
(2) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist von der Werbearchitektin grundsätzlich einzuhalten.
Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
(1) Die Werbearchitektin hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbearchitekt:Innen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 36 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:
* Vorentwurf (konzeptioneller Problemlösungssatz, Skizzen, Varianten etc.)
* Entwurfsausarbeitung (Konzept, Muster, Kalkulation etc.)
* Nebenleistungen (Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktüberwachung bei Leistung Dritter etc.)
* Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit)
* Nebenkosten (Kilometergeld, Fahrtkosten etc.)
* Fremdleistungen
* Copyright
(3) Die von der Werbearchitektin gelegten Rechnungen ohne Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
(4) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
Art. 9 Honorarhöhe
(1) Das Honorar setzt sich aus Modularen Preisen zusammen. Je nach beauftragtem Modul werden Pauschalpreise, Preise mit Aufschlag oder Preise nach Aufwand verrechnet.
(2) Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Werbearchitektin für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
Art. 10 Haftung und Gewährleistung
(1) Die Werbearchitektin ist verpflichtet, die ihr erteilten Aufträge sorgfältig auszuführen und dabei alle Interessen ihres Kunden zu wahren. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass der Werbearchitektin die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
(3) Weiters haftet der Auftraggeber für das ihm überlassene Miet(Leih)material in Hinblick auf Beschädigung, Diebstahl, grobe Verunreinigung und unsachgemäße Behandlung. Als Haftungszeitraum gilt jener zwischen Übernahme des Werkes und Ende der Ausstellung (Schaufenster, Verkaufsraum etc.).
(4) Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(5) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
(6) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von der Werbearchitektin zu vertreten sind und ihr umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringen der beanstandeten Leistung der Werbearchitektin.
(7) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.
Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz der Werbearchitektin zuständig.
Art. 12 Sonstiges
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.